Fachliche Ausrichtung und Arbeitsweise
Die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen werden durch die entsprechenden Institutionen zugewiesen.
Hauptmethode der
sozialpädagogischen Arbeit in der Einrichtung ist die Einzelfallhilfe.
Für den einzelnen Jugendlichen / jungen Volljährigen ist
ein Betreuer Bezugsperson,die ihn während der gesamten Zeit der
Unterbringung in der Einrichtung betreut.
Jedem Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen wird ein Bezugsbetreuer zugeordnet. Diese Zuordnung dient der:
- Erstellung der Sozialanamnese und der Erarbeitung einer Sozialdiagnose
- individuellen Strukturierung des Tagesablaufes
- intensiven erzieherischen Auseinandersetzung mit dem jungen Menschen
- Förderung individueller Stärken
- Überwindung von Schwächen und Ängsten
- Förderung im kognitiven und lebenspraktischen Bereich
- Entdeckung eigener kreativer Möglichkeiten
- Befähigung des eigenverantwortlichen Umgangs mit finanziellen Mitteln.
Die zusätzliche Betreuung und Förderung in der Gesamtgruppe dient der:
- Gestaltung des Alltags in der Gruppe
- Herstellung von Erfahrungsfeldern zum Einüben sozialer Wahrnehmungen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen
- Auseinandersetzung mit Gefühlen, Bedürfnissen und Interessen des Einzelnen und Reflexion der Wirkung auf
die Gruppe
- Förderung in hauswirtschaftlichen, handwerklichen und sportlichen Bereich
Während ihres Aufenthaltes durchlaufen die Jugendlichen und jungen Volljährigen bis zu vier Betreuungsphasen.
Folgende Aspekte der sozialpädagogischen Arbeit werden damit umgesetzt:
- Transparenz des Betreuungsverlaufes für alle am Erziehungsprozess Beteiligten
- aktive Einbeziehung und direkte Motivation der Jugendlichen und jungen Volljährigen
- zugewandte differenzierte und kontrollierbare Arbeit der Betreuer
- direkte Vermittlung von Regeln und Normen
Durch einen kontinuierlichen Kontakt zu den Angehörigen bzw. anderen Bezugspersonen sollen die
wichtigsten sozialen
Beziehungen des Jugendlichen / jungen Volljährigen erhalten bleiben und in den pädagogischen Prozess
einbezogen werden.
In diesem Rahmen erfolgt auch die Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe.
Jugendliche und junge Volljährige, welche sich zur U-Haftvermeidung in der Einrichtung befinden, durchlaufen grundsätzlich
nur die Betreuungsphasen I und II.
Besondere jugendrichterliche Weisungen können im Einzelfall zu Einschränkungen führen.
Bei anderen Einweisungskriterien ist ein sofortiger Einstieg nach Vereinbarung in Phase II möglich, mit sich anschließenden
Wechseln in Phase III und IV.
- Phase I - Eingangsphase
- Phase II - Motivationsphase
- Phase III - Stabilisierungsphase
- Phase IV - Reintegrationsphase